Rz. 133

Massegläubiger sind keine Insolvenzgläubiger. Massegläubiger sind aus der Insolvenzmasse vorweg zu befriedigen, nachdem Aus- und Absonderungsansprüche befriedigt worden sind. Masseansprüche gliedern sich auf in Massekosten (Kosten des Insolvenzverfahrens gem. § 54 InsO) und Masseschulden (sonstige Masseverbindlichkeiten gem. § 55 InsO).

Masseschulden sind alle Verbindlichkeiten, die aus Handlungen des Insolvenzverwalters bzw. des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Verfügungsbefugnis entstehen, § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Neben den oktroyierten Verbindlichkeiten aus Miet- und Arbeitsverträgen (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO) zählen dazu auch Steuerforderungen aus dem vorläufigen Insolvenzverfahren, § 55 Abs. 4 InsO.

 

Rz. 134

Stellt sich im Laufe des Insolvenzverfahrens heraus, dass zur vollständigen Befriedigung der Masseschulden nicht genügend Insolvenzmasse vorhanden ist, so hat der Insolvenzverwalter dies anzuzeigen. Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit wird veröffentlicht, § 208 InsO. Der Verwalter bleibt verpflichtet, die Insolvenzmasse weiter zu verwerten, es sei denn, die Masse reicht nicht dazu aus, um die Kosten des Verfahrens zu decken (sog. Massearmut). Im Fall der Massearmut stellt das Gericht das Verfahren ein.

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