Rz. 95

Neben der Verwertung der Vermögensgegenstände im Regelinsolvenzverfahren kann eine Verwertung auch auf der Grundlage eines Insolvenzplanes erfolgen, und zwar regelmäßig mit dem Ziel, den Rechtsträger als solchen zu erhalten und zu sanieren. Planinhalt kann aber auch sein, das Unternehmen zu übertragen oder zu liquidieren. Planvorlageberechtigt sind ausschließlich der Schuldner und der Insolvenzverwalter.

 

Rz. 96

Der Insolvenzplan ist dem Insolvenzgericht vorzulegen, welches den Insolvenzplan zurückweist (§ 231 InsO), wenn bestimmte Voraussetzungen bei der Planaufstellung nicht berücksichtigt wurden, diese auch nach Aufforderung nicht behoben wurden oder wenn der Plan offensichtlich keine Aussicht auf Annahme durch die Beteiligten hat. Bei der Aufstellung des Planes durch den Verwalter wirken der Gläubigerausschuss (falls bestellt), der Betriebsrat (falls vorhanden), ggf. der Sprecherausschuss der leitenden Angestellten und der Schuldner beratend mit (§ 218 Abs. 3 InsO). Stellt der Schuldner selbst den Insolvenzplan auf, sieht das Gesetz keine Mitspracherechte dieser Gläubigergruppen vor.

 

Rz. 97

Für die Planerstellung relevant sind die Verlautbarungen des S2 und S6 des IDW.

Die Insolvenzordnung schreibt für den Plan keinen bestimmten Aufbau vor. Es ist jedoch ratsam, sich an den Empfehlungen des IDW Standard S2 (Anforderungen an Insolvenzpläne) zu orientieren. Eine Orientierung am Standard S6 (Anforderungen an die Erstellung von Sanierungskonzepten) ist sinnvoll, wenn der Plan die leistungswirtschaftliche Sanierung des Unternehmens bezweckt.

 

Rz. 98

Im darstellenden Teil des Planes werden die Maßnahmen dargestellt, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits getroffen sind oder noch getroffen werden, § 220 InsO. Zu den Maßnahmen gehören rechtliche und betriebswirtschaftliche Maßnahmen, wie bspw. Personalanpassungsmaßnahmen (Kündigungen, Interessenausgleich, Sozialplan), Betriebsstilllegungen, Änderungen der Betriebsstruktur. Insbesondere ist die Art der Verwertung des Unternehmens (Fortführung oder Liquidation, insgesamt oder von Unternehmensteilen, Gesamtbetriebsveräußerung oder Teilbetriebsveräußerung) darzustellen. Darüber hinaus muss der darstellende Teil des Planes alle Grundlagen und Auswirkungen des Planes mit umfassen, die für die Entscheidung der Gläubiger über die Zustimmung zu diesem Plan und die gerichtliche Bestätigung maßgeblich sind, § 220 Abs. 2 InsO. Zentraler Bestandteil des darstellenden Teils ist eine Vergleichsrechnung, in der die Auswirkungen auf die voraussichtliche Befriedigung der Gläubiger mit und ohne Plan dargestellt werden, § 220 Abs. 2 S. 2 InsO.

 

Rz. 99

Der gestaltende Teil legt fest, inwieweit die Rechtsstellung der Beteiligten durch den Insolvenzplan geändert wird (§ 221 InsO). Er ist die rechtliche Realisierung der informierenden Ausführungen des darstellenden Teils. Die Beteiligten am Insolvenzplan sind die Insolvenzgläubiger und die Absonderungsberechtigten, nicht Massegläubiger und Aussonderungsberechtigte. Die Beteiligung der einzelnen Gläubiger erfolgt in Gruppen. Zu den Beteiligten gehören auch die am Schuldner beteiligten Personen, die eine eigene Gruppe bilden (§ 222 Abs. 1 Nr. 4 InsO), wenn in ihre Rechte gem. § 225a InsO eingegriffen werden soll (debt to equity swap). Arbeitnehmer sollen dann eine besondere Gruppe bilden, wenn sie als Insolvenzgläubiger mit nicht unerheblichen Forderungen am Verfahren beteiligt sind, § 222 Abs. 3 InsO. Innerhalb einer Gruppe von Gläubigern mit gleicher Rechtsstellung können weitere Gruppen mit gleichartigen wirtschaftlichen Interessen gebildet werden, § 222 Abs. 2 InsO.

 

Rz. 100

Sieht der Insolvenzplan keine anderweitige Regelung vor, so wird der Schuldner, wenn er der im Insolvenzplan vorgesehenen Befriedigung der Gläubiger nachkommt, von den restlichen Verbindlichkeiten gegenüber diesen Gläubigern befreit.

 

Rz. 101

Dem Insolvenzplan sind als Plananlagen eine Vermögensübersicht sowie ein Ergebnis- und Finanzplan beizufügen. Die Plananlagen sind in §§ 229, 230 InsO aufgeführt. Hinzu kommen weitere Stellungnahmen zum Insolvenzplan, die in § 232 InsO geregelt sind. In der Vermögensübersicht sind für den Fall des Wirksamwerdens des Planes die Vermögensgegenstände und die Verbindlichkeiten mit ihren jeweiligen Werten einander gegenüberzustellen.

§ 229 InsO erfordert eine Plan-Gewinn- und Verlustrechnung für den Zeitraum, in dem der Betrieb des Schuldners zur Befriedigung der Gläubiger weiter betrieben werden soll. § 229 InsO fordert darüber hinaus eine Darstellung über die Abfolge von Einnahmen und Ausgaben und über die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens während des Fortführungszeitraumes. Damit ist nichts anderes als eine Planliquiditätsrechnung gemeint. Im Rahmen der Planliquiditätsrechnung werden die Zahlungsflüsse dargestellt. Es handelt sich im Wesentlichen um die Einnahmen aus der Geschäftstätigkeit und die entsprechenden Auszahlungen für Löhne, Gehälter, Rohstoffe etc.

 

Rz. 102

Gem. § 231 InsO führt das Insolvenzgericht eine Vorprü...

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