Rz. 27

Über das Vermögen einer GbR kann ebenfalls ein Insolvenzverfahren eröffnet werden (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO). Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird die Gesellschaft aufgelöst, § 728 BGB. In dem Fall der Insolvenzeröffnung lediglich über das Vermögen eines Gesellschafters gem. § 728 Abs. 2 BGB scheidet der insolvente Gesellschafter aus, § 737 BGB und das Gesellschaftsvermögen wächst bei den verbleibenden Gesellschaftern zu, § 738 BGB. Diese können die Tätigkeit der Gesellschaft fortführen, haben aber an den Insolvenzverwalter eine Abfindung in Höhe des Geschäftsanteils des ausscheidenden Gesellschafters zu zahlen. Gegenstände, die der Gesellschafter der Gesellschaft zur Nutzung überlassen hat, sind an den Insolvenzverwalter herauszugeben. Eventuelle Fehlbeträge, für die der Gesellschafter gem. § 739 BGB haftet, sind Insolvenzforderungen und können nur noch durch Anmeldung zur Insolvenztabelle weiterverfolgt werden, § 87 InsO.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge