Rz. 68

Anspruchsberechtigt ist jeder Arbeitnehmer oder jede arbeitnehmerähnliche Person, auch geringfügig Beschäftigte und ggf. Organmitglieder ohne herrschenden Einfluss mit weniger 50 % Anteil am Stammkapital
Ausschlussfrist der Antragstellung: zwei Monate seit Insolvenzeröffnung, § 324 SGB III
Antragstellung durch Arbeitnehmer (auch online möglich)

Dem Antrag beizufügende Unterlagen:

Arbeitsvertrag in Kopie
Verdienstabrechnungen
Vom Insolvenzverwalter ausgestellte Insolvenzgeldbescheinigung
Vorfinanzierung mit Genehmigung der Agentur für Arbeit durch den vorläufigen Insolvenzverwalter bzw. im Eigenverwaltungsverfahren durch den Schuldner über Bank oder ggf. Antrag auf Vorschuss bei Bundesagentur für Arbeit möglich
Angaben in dem Antrag auf Zustimmung zur Insolvenzgeldvorfinanzierung
Zeitraum der Insolvenzgeldvorfinanzierung
Anzahl der Arbeitnehmer
Anzahl der Arbeitsplätze, die voraussichtlich auf Dauer erhalten werden können

Anlagen:

Übersicht der Arbeitnehmer, deren Ansprüche vorfinanziert werden sollen
Beschluss über die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung

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