a) Typischer Sachverhalt

 

Rz. 132

Der Geschäftsbetrieb der A-GmbH wurde durch R eingestellt. R hat allen zehn Arbeitnehmern gekündigt und diese von der Arbeitsleistung freigestellt. Gegenwärtig werden noch Forderungen eingezogen und Absonderungsrechte befriedigt. Die derzeitig zur Verfügung stehende Masse beläuft sich auf 50.000 EUR, die anfallenden Masseverbindlichkeiten aus beendeten Dauerschuldverhältnissen betragen 100.000 EUR. Damit reicht die Masse zur Bezahlung aller Masseverbindlichkeiten nicht mehr aus.

b) Rechtliche Grundlagen

 

Rz. 133

Massegläubiger sind keine Insolvenzgläubiger. Massegläubiger sind aus der Insolvenzmasse vorweg zu befriedigen, nachdem Aus- und Absonderungsansprüche befriedigt worden sind. Masseansprüche gliedern sich auf in Massekosten (Kosten des Insolvenzverfahrens gem. § 54 InsO) und Masseschulden (sonstige Masseverbindlichkeiten gem. § 55 InsO).

Masseschulden sind alle Verbindlichkeiten, die aus Handlungen des Insolvenzverwalters bzw. des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Verfügungsbefugnis entstehen, § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Neben den oktroyierten Verbindlichkeiten aus Miet- und Arbeitsverträgen (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO) zählen dazu auch Steuerforderungen aus dem vorläufigen Insolvenzverfahren, § 55 Abs. 4 InsO.

 

Rz. 134

Stellt sich im Laufe des Insolvenzverfahrens heraus, dass zur vollständigen Befriedigung der Masseschulden nicht genügend Insolvenzmasse vorhanden ist, so hat der Insolvenzverwalter dies anzuzeigen. Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit wird veröffentlicht, § 208 InsO. Der Verwalter bleibt verpflichtet, die Insolvenzmasse weiter zu verwerten, es sei denn, die Masse reicht nicht dazu aus, um die Kosten des Verfahrens zu decken (sog. Massearmut). Im Fall der Massearmut stellt das Gericht das Verfahren ein.

c) Muster: Masseunzulänglichkeitserklärung

 

Rz. 135

Muster 21.24: Masseunzulänglichkeitserklärung

 

Muster 21.24: Masseunzulänglichkeitserklärung

An die Agentur für Arbeit _____

Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fa. A-GmbH, Frankfurt am Main

hier: Franz Roth, geb. 3.6.1964, III 768 213

Ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom _____, mit dem Sie auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangene Ansprüche i.H.v. 2.567,90 EUR geltend gemacht haben.

In diesem Insolvenzverfahren besteht Masseunzulänglichkeit gem. § 208 InsO. Das Bestehen der Masseunzulänglichkeit wurde bereits angezeigt.

Den von Ihnen geltend gemachten Anspruch i.H.v. 2.567,90 EUR erkenne ich dem Grunde und der Höhe nach an.

Eine Zahlung auf Ihren Anspruch erfolgt, sobald die Masseunzulänglichkeit beseitigt ist.

(Rechtsanwältin als Insolvenzverwalterin)

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