Rz. 123

In § 51 InsO ist ausdrücklich geregelt, dass dem Sicherungsgeber in der Insolvenz des Sicherungsnehmers lediglich ein Absonderungsrecht zusteht. Der Insolvenzverwalter wird, bevor er Gegenstände aus der Insolvenzmasse zur abgesonderten Befriedigung herausgibt oder den Verwertungserlös auskehrt, sorgfältig die einzelnen Sicherungsvereinbarungen im Hinblick auf den sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz prüfen. Insbesondere wird er darauf achten, ob der Sicherungsgegenstand hinreichend bestimmt ist. Das könnte bspw. bei der Sicherungsübereignung von Warenlagern, die permanent im Bestand wechseln, problematisch sein.

Der Insolvenzverwalter überprüft darüber hinaus auch die Sicherungsübereignungsverträge unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit. Sicherungsübereignungsverträge bzw. Sicherungszessionen können gegen die guten Sitten verstoßen, wenn sie den Schuldner übermäßig knebeln oder wenn eine Übersicherung der Sicherungsnehmer vorliegt.[85] Besondere Aufmerksamkeit wird der Insolvenzverwalter der Überprüfung einer eventuellen Anfechtbarkeit der Sicherungsübereignungsvereinbarung widmen.

[85] Vgl. Imberger, Frankfurter Kommentar, § 51 Rn 11 ff.

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