a) Typischer Sachverhalt

 

Rz. 164

Ein Investor bekundet gegenüber dem Insolvenzverwalter Interesse, einen Teil des Unternehmens zu übernehmen.

b) Rechtliche Grundlagen

 

Rz. 165

Bei einer anschließenden Betriebs- bzw. Teilbetriebsveräußerung aus der Insolvenz haftet der Erwerber des Betriebs bzw. Betriebsteiles nicht für Altverbindlichkeiten des Unternehmens, die vor Insolvenzeröffnung entstanden sind. § 25 HGB findet keine Anwendung.[102]

Demgegenüber findet § 613a BGB auch im Insolvenzverfahren weitgehend Anwendung, jedoch mit der Maßgabe, dass sämtliche Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis, die vor Insolvenzeröffnung entstanden sind, nicht gegenüber dem Erwerber, sondern nur gegenüber der Insolvenzmasse geltend gemacht werden können.[103] Für die nach Insolvenzeröffnung durch den Insolvenzverwalter begründeten Masseschulden haftet der Erwerber nach § 613a BGB.

 

Rz. 166

§ 613a Abs. 4 S. 1 BGB enthält ein eigenständiges Kündigungsverbot i.S.v. § 13 Abs. 3 KSchG, das auch im Insolvenzverfahren Anwendung findet.[104] Der Insolvenzverwalter kann den Arbeitnehmern nicht wegen der Betriebsveräußerung kündigen. Eine solche Kündigung ist unwirksam.

 

Rz. 167

Nach § 128 InsO genügt es, wenn die Betriebsänderung erst vom Erwerber durchgeführt wird. Der Insolvenzverwalter kann die erforderlichen Kündigungen vor einer Betriebsveräußerung aussprechen und die Zulässigkeit ggf. im Verfahren gem. §§ 125, 126 InsO klären. Die daraus entstehenden Verbindlichkeiten sind Masseschulden.[105]

[102] BAG NJW 1966, 1984; BAG ZIP 1988, 727.
[103] BAG AP Nr. 18 zu § 613a BGB; Mues, Frankfurter Kommentar, Vor §§ 113 ff. Rn 82.
[104] BAG ZIP 1983, 1377; BAG AP Nr. 47 zu § 613a BGB.
[105] Vgl. Mues, Frankfurter Kommentar, Vor §§ 113 Rn 86.

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