Rz. 120

Gem. § 49 InsO unterliegen der Absonderung die Gegenstände, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen. Dazu gehören in der Hauptsache Rechte an Grundstücken und grundstücksgleiche Rechte. Dabei erstreckt sich die Absonderung regelmäßig auch auf das Zubehör (§ 1120 BGB).[83] Die einzelne Berechtigung zur Absonderung, der Inhalt des Absonderungsrechtes wie auch die Rangfolge der Berechtigten ergeben sich aus dem ZVG.

[83] Vgl. BGHZ 34, 85; Schmidt, Karsten/Thole, § 49 Rn 14.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge