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Das Insolvenzrecht ist Gesamtvollstreckungsrecht. Ziel ist gem. § 1 InsO die bestmögliche, gemeinschaftliche Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Dieses kann durch die Verwertung des Schuldnervermögens und Verteilung des Erlöses oder im Rahmen eines Insolvenzplans durch eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens erreicht werden. Überdies räumt die Insolvenzordnung dem redlichen Schuldner als natürliche Person die Chance der Restschuldbefreiung ein.

Es gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger von Insolvenzforderungen (par conditio creditorum). Sonderrechte bestehen für Gläubiger mit Absonderungsrechten (§§ 48, 49, 114 InsO), für Gläubiger, die zur Aufrechnung berechtigt sind, § 94 ff. InsO, sowie für bestimmte Steuerverbindlichkeiten, die im Insolvenzeröffnungsverfahren begründet worden sind, § 55 Abs. 4 InsO.

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