Rz. 10

Der Bedarf bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen.

Die Halbteilung kommt aber grds. nicht zur Anwendung. Jedenfalls nicht bei einem so existenziellen Bedarf wie im Fallbeispiel (Pflegeheimaufenthalt). Der Bedarf bestimmt sich hier nach den erforderlichen Pflegeheimkosten.

 

BGH, Beschl. v. 27. 4.2016 – XII ZB 485/14

aa) Der Anspruch auf Familienunterhalt nach den §§ 1360, 1360a BGB lässt sich zwar nicht ohne weiteres nach den zum Ehegattenunterhalt nach Trennung oder Scheidung entwickelten Grundsätzen bemessen.

Seinem Umfang nach umfasst der Anspruch auf Familienunterhalt gemäß § 1360a BGB alles, was für die Haushaltsführung und die Deckung der persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und eventueller Kinder erforderlich ist.

Sein Maß bestimmt sich aber nach den ehelichen Lebensverhältnissen, so dass der Senat in Fällen der Konkurrenz mit anderen Unterhaltsansprüchen § 1578 BGB als Orientierungshilfe herangezogen hat (Senatsurteil BGHZ 196, 21 = FamRZ 2013, 363 Rn 33 m.w.N.; BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn 30).

Der insofern anzuwendende Halbteilungsgrundsatz ist indessen nur auf den Regelfall zugeschnitten und dient dazu, das für Konsumzwecke zur Verfügung stehende Familieneinkommen bei gleichartiger Bedarfslage gerecht unter den Ehegatten aufzuteilen.

Wird ein Ehegatte hingegen pflegebedürftig, so entsteht ihm aufgrund seiner Pflegebedürftigkeit ein besonderer, in der Regel existenznotwendiger Bedarf. Dieser wird, wie der vorliegende Fall zeigt, das Einkommen der Ehegatten nicht selten erreichen oder sogar übersteigen.

Als unabweisbarer konkreter Bedarf kann er dann – insoweit ähnlich dem allgemeinen Mindestbedarf (vgl. Senatsurteile BGHZ 184, 13 = FamRZ 2010, 357 Rn 25 ff. und vom 17.2.2010 – XII ZR 140/08, FamRZ 2010, 629 Rn 32) – nicht auf einen hälftigen Anteil am Familieneinkommen beschränkt bleiben, sondern bemisst sich nach den für den Lebensbedarf des pflegebedürftigen Ehegatten konkret erforderlichen Kosten (vgl. OLG Düsseldorf NJW 2002, 1353; OLG Köln FamRZ 2010, 2076; OLG Celle FamRB 2016, 133).

Der Bedarf kann in diesem Fall wie der Bedarf pflegebedürftiger Eltern im Rahmen des Elternunterhalts bemessen werden. Er bestimmt sich somit bei stationärer Pflege nach den Heim- und Pflegekosten zuzüglich eines Barbetrags für die Bedürfnisse des täglichen Lebens (vgl. Senatsurteile vom 21.11.2012 – XII ZR 150/10, FamRZ 2013, 203 Rn 15 ff. m.w.N. und vom 19.2.2003 – XII ZR 67/00, FamRZ 2003, 860).

Zwar bestimmen somit die nicht durch Eigeneinkommen gedeckten Pflegeheimkosten (2.500 EUR) den Restbedarf, doch schließt sich die Frage der Leistungsfähigkeit des M an.

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