Rz. 31

Vorliegend geht es um Familienunterhalt der F. Die Ehe zwischen M und F besteht also. In solchen Fällen sind ein konkurrierender Unterhaltsanspruch nach § 1615l BGB und der entsprechende Kindesunterhalt natürlich immer eheprägend (anders u.U., wenn diese Ansprüche mit Geschiedenenunterhalt konkurrieren).

a) Bedarfsermittlung mittels Dreiteilung

 

Rz. 32

Bedarf von neKM und Ehefrau sind mittels Dreiteilung zu ermitteln. Ist der Bedarf der neKM nach ihrer Lebensstellung niedriger (mindestens aber 960 EUR) als der nach Dreiteilung, bleibt dieser Bedarf nach der eigenen Lebensstellung maßgebend.

b) Leistungsfähigkeit

 

Rz. 33

Der eheangemessene Selbstbehalt des M muss gewahrt werden. Er darf nach Erfüllung der Unterhaltspflichten nicht weniger haben als neKM.

Der Ehegattenmindestselbstbehalt (1.280 EUR) des M ist zu wahren.

Dann ist wie folgt zu unterscheiden.

aa) Bei Vorrang der neKM

 

Rz. 34

Der Familienunterhaltsanspruch der Ehefrau ist entsprechend zu kürzen.

bb) Bei Gleichrang der neKM und der (aktuellen) Ehefrau

 

Rz. 35

Der Anspruch nach § 1615l kann nie nachrangig sein, es kann allenfalls Gleichrang bestehen – oder eben Vorrang.

 

Rz. 36

Wenn beide Frauen ohne Einkommen sind: Die verteilungsfähige Masse (Einkommen M – Kindesunterhalt – 1.280 EUR Selbstbehalt) ist gleichmäßig auf die Frauen zu verteilen – aber unter Berücksichtigung des Synergieeffekts: neKM erhält somit 55 %, F erhält 45 % (Quotierung anhand der Bedarfsbeträge von 1.280 bzw. 1.024 EUR).

 

Rz. 37

Wenn bei einer oder beiden Frauen tatsächliches oder fiktives Einkommen vorhanden ist: Grds. erfolgt ebenfalls Quotierung mit den beiden Bedarfsbeträgen von 1.280 EUR bzw. 1.024 EUR – aber das Ergebnis jeweils gekürzt um etwaiges Eigeneinkommen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge