Rz. 12

Für einen Selbstbehalt besteht bei häuslichem Zusammenleben grds. keine Notwendigkeit.

 

BGH, Beschl. v. 27. 4.2016 – XII ZB 485/14

Beim häuslichen Zusammenleben kommen die vom Unterhaltspflichtigen an die Familie geleisteten Beiträge diesem selbst wieder zugute, indem sie auch für seine Lebensbedürfnisse Verwendung finden.

Daher besteht in der Regel keine Veranlassung dazu, dem Ehegatten als Selbstbehalt einen Betrag zu belassen, der vergleichbar mit dem Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts bestimmt ist.

Zugleich hat der Unterhaltspflichtige regelmäßig seinerseits einen Unterhaltsanspruch.

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