Rz. 65

Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt es sich um die Grundform aller Gesellschaften. Der Vertragsschluss kann sogar bei den sog. Gelegenheitsgesellschaften[35] mündlich erfolgen.

Fehlt es an abweichenden Vereinbarungen, so führt der Tod eines Gesellschafters einer GbR zur Auflösung der Gesellschaft, § 727 Abs. 1 BGB. Der Erbe des verstorbenen Gesellschafters bzw. der für ihn handelnde Testamentsvollstrecker hat den übrigen Gesellschaftern den Tod unverzüglich anzuzeigen. Darüber hinaus hat er im Weg der Notgeschäftsführung die bisherigen Aufgaben des Erblassers fortzuführen, bis die übrigen Gesellschafter anderweitige Fürsorge treffen können. Schließlich hat er an der Auseinandersetzung der Gesellschaft nach §§ 730 ff. BGB mitzuwirken. Der verbleibende Überschuss ist dem Nachlass zuzuführen.

[35] Als Beispiel sei hier nur der Zusammenschluss mehrerer Personen zu einer gemeinsamen Bergbesteigung genannt.

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