Rz. 54

Zuständigkeit: Amtsgericht des belegenen Grundstücks als Grundbuchamt, § 1 GBO
Antrag, schriftlich, § 13 GBO
Antragsvollmacht, schriftlich, § 30 GBO (Ausnahme Notar: formlos)

Antragsberechtigung

der Alleinerbe,
bei Miterben jeder allein,
bei Testamentsvollstreckung: der Erbe oder der Testamentsvollstrecker,
bei Vor- und Nacherbschaft: der Vorerbe; der Nacherbe erst nach Eintritt des Nacherbfalls
Ist der Erblasser im Grundbuch eingetragen?
Genaue Grundstücksbezeichnung wie im Grundbucheintrag, § 28 GBO, bzw. genaue Bezeichnung des übergegangenen dinglichen Rechts

Unrichtigkeitsnachweis, § 22 GBO

Erbschein in Ausfertigung (an Antragsteller zurück), Kopie für Grundbuchamt beifügen
beglaubigte Abschrift (entspricht der deutschen Ausfertigung)[50] des Europäischen Nachlasszeugnisses, Art. 70 EuErbVO
oder beglaubigte Abschrift der notariell beurkundeten Verfügung von Todes wegen, die eine Erbeinsetzung enthält,
zusammen mit beglaubigter Abschrift des nachlassgerichtlichen Eröffnungsprotokolls (der reine Eröffnungsvermerk auf der Verfügung von Todes wegen genügt nicht!)
Wird das Grundbuch beim selben Amtsgericht geführt, bei dem sich das Nachlassgericht befindet, genügt die Bezugnahme auf den Erbschein bzw. die Verfügung von Todes wegen und das Eröffnungsprotokoll in den Nachlassakten.
Bei Berichtigung auf den Nacherben: Löschung des Nacherbenvermerks
Wertangabe für Gebührenansatz des Grundbuchamts
Berichtigung innerhalb von zwei Jahren nach Erbfall ist gebührenfrei, KV 14110 Anm. Abs. 1 GNotKG
Wer erhält die Eintragungsnachricht nach § 55 GBO?
[50] Schmitz, RNotZ 2017, 269, 283.

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