Rz. 54
▪ | Zuständigkeit: Amtsgericht des belegenen Grundstücks als Grundbuchamt, § 1 GBO | ||||||||||
▪ | Antrag, schriftlich, § 13 GBO | ||||||||||
▪ | Antragsvollmacht, schriftlich, § 30 GBO (Ausnahme Notar: formlos) | ||||||||||
▪ | Antragsberechtigung
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▪ | Ist der Erblasser im Grundbuch eingetragen? | ||||||||||
▪ | Genaue Grundstücksbezeichnung wie im Grundbucheintrag, § 28 GBO, bzw. genaue Bezeichnung des übergegangenen dinglichen Rechts | ||||||||||
▪ | Unrichtigkeitsnachweis, § 22 GBO
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▪ | Bei Berichtigung auf den Nacherben: Löschung des Nacherbenvermerks | ||||||||||
▪ | Wertangabe für Gebührenansatz des Grundbuchamts | ||||||||||
▪ | Berichtigung innerhalb von zwei Jahren nach Erbfall ist gebührenfrei, KV 14110 Anm. Abs. 1 GNotKG | ||||||||||
▪ | Wer erhält die Eintragungsnachricht nach § 55 GBO? |
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