Rz. 51

Für die Eintragung eines Eigentümers oder von Miteigentümern wird eine 1,0-Gebühr erhoben, KV 14110 Anm. 1 Abs. 1 GNotKG. Dabei kommt es nicht auf den Rechtsgrund an; darunter fällt also auch die Eintragung des Eigentümers im Wege der Grundbuchberichtigung. Maßgebend sind die Wertvorschriften der §§ 46 ff. GNotKG.

 

Rz. 52

Die Grundbuchberichtigungsgebühr wird jedoch bei Eintragung der Erben des eingetragenen Eigentümers nicht erhoben, falls der Eintragungsantrag innerhalb von zwei Jahren seit dem Erbfall beim Grundbuchamt eingereicht wird, KV 14110 Anm. 1 Abs. 1 GNotKG.

 

Rz. 53

 

Hinweis

Als Erbe im Sinne dieser Kostenvorschrift gelten auch der Erbeserbe und der Nacherbe.[48] In diesem Zusammenhang ist die Vorschrift des § 40 Abs. 3 GNotKG zu beachten, wonach sich die Gebühr für einen Erbschein nur nach dem Wert der Grundstücke bemisst, wenn der Erbschein ausschließlich für Grundbuchberichtigungszwecke benötigt wird. Die Eintragung eines Miterben ist auch nach KV 14110 Anm. 1 Abs. 1 (1) GNotKG gebührenfrei, wenn er ohne Voreintragung der Erbengemeinschaft erst aufgrund eines Erbauseinandersetzungsvertrages als Eigentümer eintragen wird. Dies gilt auch dann, wenn die Auseinandersetzung des Nachlasses dadurch erfolgt, dass ein Miterbe seinen Erbanteil an andere Miterben abtritt und er als Ausgleich ein Grundstück aus dem Nachlass erhält. Unerheblich ist, ob die Auseinandersetzung insgesamt durch einen oder mehrere Verträge geschieht, sofern nur die Zweijahresfrist eingehalten wird.[49]

[48] OLG Düsseldorf NJW 1967, 2414; KG DNotZ 1968, 257.

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