Rz. 92

Nach § 727 BGB wird mit dem Tod eines BGB-Gesellschafters die Gesellschaft aufgelöst. Haben die Gesellschafter jedoch die Fortsetzung der Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern vereinbart, so bleibt die Gesellschaft bestehen, der Gesellschaftsanteil des verstorbenen Gesellschafters wächst den verbliebenen nach § 738 BGB an. Welche schuldrechtlichen Ansprüche die Miterben gegen die verbliebenen Gesellschafter haben, ist eine andere Frage. Hier geht es nur um die dingliche Rechtsposition am Gesellschaftsvermögen. Soll eine BGB-Gesellschaft ins Grundbuch eingetragen werden, sind gem. § 47 Abs. 1 GBO auch ihre Gesellschafter einzutragen. Dabei ist jedoch die BGB-Gesellschaft der alleinige Rechtsträger, was in der Eintragung deutlich zum Ausdruck kommen muss.[67]

 

Hinweis

Die Eintragung einer BGB-Gesellschaft ins Grundbuch könnte lauten: "Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus den Gesellschaftern A, B und C."

 

Rz. 93

Das Ausscheiden eines Gesellschafters durch Tod und die Anwachsung seines Anteils bei den verbleibenden Gesellschaftern ist im Wege der Grundbuchberichtigung ins Grundbuch einzutragen. Hier reicht es jedoch nicht, wenn die verbleibenden Gesellschafter die Berichtigung des Grundbuchs bewilligen, vielmehr müssen die Erben des verstorbenen Gesellschafters als nunmehrige Buchberechtigte anstelle des verstorbenen Gesellschafters die Berichtigung bewilligen. Der Nachweis ihres Erbrechts wird gem. § 35 GBO entweder unter Vorlage einer Ausfertigung eines Erbscheins, eines Europäischen Nachlasszeugnisses oder beglaubigter Abschriften einer notariell beurkundeten Verfügung von Todes wegen, aus der sich die Erbfolge zweifelsfrei ergibt, und der Eröffnungsniederschrift geführt.

Im Grundbuch kann ein Testamentsvollstreckervermerk auch hinsichtlich eines Anteils an einer BGB-Gesellschaft eingetragen werden.[68]

 

Rz. 94

 

Formulierungsbeispiel: Grundbuchberichtigungsbewilligung und -antrag nach dem Tod eines BGB-Gesellschafters und Fortsetzung unter den übrigen Gesellschaftern

An das

Amtsgericht

– Grundbuchamt –

(…)

Grundbuch von (…) Blatt (…) hier: Grundbuchberichtigung

Im Grundbuch des Amtsgerichts (…) für (…) ist die ABC GbR, bestehend aus den Gesellschaftern

1. A
2. B
3. C,

als Eigentümerin des Grundstücks Gearkung (…), Flur (…), Flst. Nr. (…) BVNr. (…) eingetragen.

Der Mitgesellschafter A ist am (…) gestorben. Nach § (…) des Gesellschaftsvertrags vom (…) wurde die Gesellschaft aber nicht aufgelöst, sondern mit den verbliebenen Gesellschaftern B und C fortgesetzt.

Damit ist der Gesellschaftsanteil des A den verbleibenden Gesellschaftern B und C nach § 738 BGB angewachsen, so dass nur noch sie beide der BGB-Gesellschaft angehören.

Dementsprechend ist das Grundbuch unrichtig geworden.

Erben des verstorbenen Gesellschafters A sind die mitunterzeichnenden X und Y geworden. Ihr Erbrecht wird im Erbschein des Nachlassgerichts (…) vom (…) Az. (…) bezeugt, von dem eine Ausfertigung mit der Bitte um Rückgabe nebst einer Kopie für das Gericht beigefügt wird.

Wir bewilligen hiermit die Eintragung der ABC GbR, bestehend aus den Gesellschaftern B und C, als Eigentümerin des bezeichneten Grundstücks im Grundbuch und das Ausscheiden des A aus der Gesellschaft im Wege der Grundbuchberichtigung.

Der Grundstückswert wird mit (…) EUR angegeben.

Die Kosten des Grundbuchvollzugs tragen B und C.

(…) Ort, Datum

(Unterschriften anstelle von A: seine Erben X und Y)

(Unterschrift B)

(Unterschrift C)

(notarielle Unterschriftsbeglaubigung, § 29 GBO)

 

Rz. 95

Vertritt der Rechtsanwalt den die Berichtigung Bewilligenden, so muss seine Vollmacht nach § 29 GBO notariell beglaubigt sein. Vertritt er lediglich den Antragsteller, so ist der Antrag selbst formlos möglich nach § 13 GBO, die Vollmacht bedarf nach § 30 GBO lediglich der Schriftform.

[67] Demharter, § 47 GBO Rn 28 ff.
[68] LG Hamburg ZIP 2008, 2125 = ZEV 2009, 96.

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