Rz. 168

Die Grundbuchberichtigungsklage bezieht sich lediglich auf ein konkretes Grundstück/mehrere konkrete Grundstücke, während das Erbscheinsverfahren die Erbfolge als Ganze in den gesamten Nachlass betrifft. Das Erbscheinsverfahren unterliegt dem Amtsermittlungsgrundsatz nach den §§ 26, 29 und 352d FamFG (für Erbfälle bis zum 16.8.2015 gilt § 2358 BGB a.F.); das kann im Einzelfall von Vorteil sein.

 

Rz. 169

Die Eintragung eines Widerspruchs erfolgt entweder aufgrund Bewilligung des Buchberechtigten oder aufgrund einer einstweiligen Verfügung, § 899 BGB. Die Tatsachen, die gegen das Eigentum des Buchberechtigten sprechen, können mit den entsprechenden Urkunden aus dem Erbscheinseinziehungsverfahren (Sachverständigengutachten, Zeugenvernehmungsprotokolle, Einziehungsbeschluss des Nachlassgerichts etc.) glaubhaft gemacht werden, §§ 294, 936, 920 Abs. 2 ZPO. Für das Antragsrecht nach § 13 GBO zur Eintragung des Widerspruchs reicht eine schlüssige Behauptung (Sachvortrag) der eigenen Rechtszuständigkeit.[99]

 

Rz. 170

Nach erfolgreichem Abschluss des Erbscheinsverfahrens kann die endgültige Grundbuchberichtigung auf der Grundlage des Unrichtigkeitsnachweises von § 35 GBO erfolgen.

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