Rz. 42

Ein Erbschein, ein Europäisches Nachlasszeugnis bzw. eine notariell errichtete Verfügung von Todes wegen muss zur Grundbuchberichtigung auch dann vorgelegt werden, wenn eine über den Tod des Erblassers hinaus wirkende Vollmacht erteilt wurde. Der Bevollmächtigte kann jedoch in diesem Fall ohne Nachweis des Erbrechts Verfügungen über Nachlassgrundstücke treffen, wenn diese nicht von einer Grundbuchberichtigung abhängig sind, wie beispielsweise bei Fällen des § 40 GBO: Wer ein rechtskräftiges Urteil auf Auflassung eines Grundstücks gegen den Erben eines eingetragenen Eigentümers erwirkt hat, kann ohne Zwischeneintragung des Erben eingetragen werden, wenn dem Grundbuchamt die Erbfolge nachgewiesen wird.[42]

[42] Demharter, § 40 GBO Rn 2.

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