Rz. 165

Die Bewilligungserklärung auf Eintragung des Klägers als Eigentümer im Grundbuch anstelle des Beklagten gilt gem. § 894 ZPO erst mit Rechtskraft des ergehenden Urteils als abgegeben. Erst jetzt kann die Berichtigung im Grundbuch vollzogen werden. Ein zuvor nach § 895 ZPO aufgrund des vorläufig vollstreckbaren Urteils eingetragener Widerspruch kann ohne Zustimmung des Beklagten gelöscht werden, § 25 GBO.

 

Rz. 166

Unter Vorlage einer Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils kann der wahre Berechtigte (= Kläger) mit schriftlichem Antrag (§ 13 GBO) die Grundbuchberichtigung herbeiführen. Nur die Ausfertigung mit Rechtskraftvermerk ist öffentliche Urkunde i.S.v. § 29 GBO – nicht auch die beglaubigte Abschrift –, weil nur die Ausfertigung die Urschrift ersetzt (vgl. § 47 BeurkG, der auf alle öffentliche Urkunden angewandt werden kann).

 

Rz. 167

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers kann den Antrag unter Vorlage lediglich schriftlicher Vollmacht stellen, § 30 GBO.

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