Rz. 151

Eine Grundbuchberichtigung kann nicht nur auf der Grundlage der Bewilligung des "Buchberechtigten" herbeigeführt werden, nach § 22 GBO kann dies auch durch Nachweis der Unrichtigkeit geschehen. Das Beweisrecht des Grundbuchverfahrens ist jedoch in § 29 GBO streng formalisiert: Tatsachen und Willenserklärungen können nur in der Form von öffentlich beglaubigten oder öffentlichen Urkunden bewiesen werden. Dieser Grundsatz des § 29 GBO stellt eine hohe Hürde auf: Alle materiellrechtlichen Tatbestandsmerkmale einer Grundbuchunrichtigkeit einschließlich der eingetretenen Rechtsfolgen sind mittels öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden nachzuweisen. Sowohl Zeugenvernehmung als auch die Einholung von Sachverständigengutachten durch das Grundbuchamt scheiden grundsätzlich aus.

Es bedarf keiner weiteren Ausführung, dass in keinem der obigen zwei Beispielsfälle die Tatbestandsvoraussetzungen einer aufgrund Testierunfähigkeit/Geschäftsunfähigkeit bzw. Testamentswiderrufs eingetretenen Grundbuchunrichtigkeit mit öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden nachgewiesen werden können.

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