Rz. 24

Die Vorlage eines Erbscheins ist aber nicht in allen Fällen erforderlich. Beruht nämlich die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die öffentlich beurkundet wurde, und ist die Erbfolge aus dieser Urkunde ersichtlich, so reicht statt der Vorlage eines Erbscheins die Vorlage einer Abschrift der betreffenden Verfügung von Todes wegen zusammen mit einer Abschrift der Niederschrift über die Eröffnung der betreffenden Verfügung durch das Nachlassgericht, § 35 Abs. 1 S. 2 GBO.

 

Rz. 25

 

Hinweis

Hier genügen jeweils beglaubigte Abschriften. Ausfertigungen sind nicht erforderlich.

 

Rz. 26

Ein Eröffnungsvermerk mit Stempelaufdruck auf dem Testament ersetzt die Abschrift der Eröffnungsniederschrift nicht. Auch hier kann auf die Verfügung von Todes wegen und die entsprechende Eröffnungsniederschrift in den Nachlassakten verwiesen werden, wenn Grundbuchamt und Nachlassgericht demselben Amtsgericht angehören.

 

Rz. 27

Sehr häufig werden in der Praxis Verfügungen von Todes wegen ohne Anwesenheit der Beteiligten eröffnet. Auch eine solche Niederschrift reicht aus i.S.d. § 35 Abs. 1 S. 2 GBO, weil das Grundbuchamt den Nachweis der Annahme oder Nichtausschlagung der Erbschaft nicht verlangen kann. Allerdings dürfte in aller Regel in der Stellung des Grundbuchberichtigungsantrags durch den Erben die zumindest konkludente Annahme der Erbschaft gesehen werden.

 

Rz. 28

Von einem deutschen Notar beurkundetes Testament eines Nicht-EU-Bürgers: Das Grundbuchamt darf bei Vorliegen eines durch einen deutschen Notar verfassten öffentlichen Testaments eines Nicht-EU-Bürgers keinen Erbschein verlangen, wenn die Testamentsauslegung eindeutig ergibt, dass der/die Erblasser die Anwendbarkeit deutschen Erbrechts (konkludent) gewählt hat/haben und die möglicherweise in Betracht kommende Anwendung einer ausländischen Rechtsordnung auf das deutsche Erbrecht verweist.[28]

 

Rz. 29

Ist in einem notariell beurkundeten gemeinschaftlichen Ehegattentestament nur die Vor- und Nacherbschaft geregelt, kann das Grundbuchamt einen weiteren Nachweis der Erbenstellung nach dem zuletzt verstorbenen Ehegatten verlangen.[29]

[28] LG München I ZEV 2007, 434 = NJW 2007, 3445.

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