Rz. 105

Da das Wiederaufnahmeverfahren einen neuen Gebührenrechtszug begründet, fallen sämtliche Gebühren gem. §§ 2 Abs. 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3100 ff. VV von neuem an, und zwar unabhängig davon, ob das Wiederaufnahmeverfahren die Fortsetzung des früheren Verfahrens darstellt.[155] Ist das Berufungsgericht gem. § 584 ZPO zuständig, so erhöhen sich die Gebühren gem. §§ 2 Abs. 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3200 VV auf eine 1,6-Verfahrensgebühr bzw. gem. Nr. 3202 VV auf eine 1,2-Terminsgebühr.[156]

 

Rz. 106

Der Streitwert der Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens entspricht dem Streitwert des zu beseitigenden Urteils, soweit dessen Aufhebung beantragt wird. Die Kosten des Vorprozesses und die inzwischen angelaufenen Zinsen sind gem. § 4 ZPO, § 22 GKG nicht hinzuzurechnen.[157] Der Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung löst keine gesonderte Gebühr aus.

[155] Zöller/Greger, § 578 ZPO Rn 4.
[156] Zöller/Greger, § 578 ZPO Rn 4.
[157] OLG Hamburg MDR 1969, 228.

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