Rz. 12

Hat das Gericht die Zulässigkeit der Wiederaufnahmeklage bejaht, prüft es auf der zweiten Stufe von Amts wegen, ob einer der in §§ 579, 580 ZPO abschließend[15] benannten Wiederaufnahmegründe gegeben ist.[16] Liegt ein Wiederaufnahmegrund vor, wird das frühere Urteil entweder gem. § 280 ZPO durch Zwischenurteil[17] oder im Endurteil aufgehoben, soweit seine Aufhebung beantragt wurde.[18] Besteht der behauptete Wiederaufnahmegrund indessen nicht, weist das Gericht die Klage als unbegründet ab.[19] Die Begründetheit der Wiederaufnahme wird entweder nach oder zusammen mit der Zulässigkeit verhandelt.[20]

[15] Vgl. auch BGH NJW-RR 2012, 760: Weder eine Nichtigkeitsklage nach § 579 ZPO noch eine Restitutionsklage nach § 580 ZPO kann mit Erfolg darauf gestützt werden, dass ein rechtskräftig gewordenes Endurteil nicht mit Gründen im Sinne von § 547 Nr. 6 ZPO versehen ist.
[16] BGH WM 1972, 27.
[17] BGH NJW 1979, 427.
[19] Thomas/Putzo/Reichold, § 590 ZPO Rn 2.
[20] BGH NJW 1979, 427.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge