Rz. 12
Hat das Gericht die Zulässigkeit der Wiederaufnahmeklage bejaht, prüft es auf der zweiten Stufe von Amts wegen, ob einer der in §§ 579, 580 ZPO abschließend[15] benannten Wiederaufnahmegründe gegeben ist.[16] Liegt ein Wiederaufnahmegrund vor, wird das frühere Urteil entweder gem. § 280 ZPO durch Zwischenurteil[17] oder im Endurteil aufgehoben, soweit seine Aufhebung beantragt wurde.[18] Besteht der behauptete Wiederaufnahmegrund indessen nicht, weist das Gericht die Klage als unbegründet ab.[19] Die Begründetheit der Wiederaufnahme wird entweder nach oder zusammen mit der Zulässigkeit verhandelt.[20]
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