Rz. 104

Es muss ein Urteil des EGMR erstritten werden, woraus sich die Rechtsverletzung im Sinne von § 580 Nr. 8 ZPO ergibt. Ob der EGMR einen Ausgleich gewährt hat, ist ggf. zu überprüfen. Spricht er beispielsweise eine Entschädigung zu, soll dies dazu führen können, dass die Wiederaufnahme einer Entschädigung nicht in Betracht kommt.[153] I.d.R. wird der Zuspruch einer Entschädigung aber nicht zur Folge haben, dass der Wiederaufnahmegrund in Fortfall gerät.[154]

[153] BT-Drucks 16/3038, S. 40.
[154] Zöller/Greger, § 580 ZPO Rn 31.

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