Rz. 45
Gem. § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO findet die Nichtigkeitsklage statt, wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war.
Rz. 46
Beispiele
Die Nichtigkeitsklage kommt in Betracht, wenn:
▪ | das erkennende Gericht entgegen den Bestimmungen des GVG nicht ordnungsgemäß besetzt war, |
▪ | das Urteil nicht von denjenigen Richtern gefällt worden ist, welche der dem Urteil zugrundeliegenden Verhandlung gem. § 309 ZPO beigewohnt haben,[78] |
▪ | ein Verstoß gegen den Geschäftsverteilungsplan gem. § 21e GVG vorliegt, worin auch ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG liegen kann.[79] |
Rz. 47
Liegt demgegenüber lediglich ein Scheinurteil vor, ist die Feststellungsklage gem. § 256 Abs. 1 ZPO die richtige Klageart.[80]
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