Rz. 45

Gem. § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO findet die Nichtigkeitsklage statt, wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war.

 

Rz. 46

 

Beispiele

Die Nichtigkeitsklage kommt in Betracht, wenn:

das erkennende Gericht entgegen den Bestimmungen des GVG nicht ordnungsgemäß besetzt war,
das Urteil nicht von denjenigen Richtern gefällt worden ist, welche der dem Urteil zugrundeliegenden Verhandlung gem. § 309 ZPO beigewohnt haben,[78]
ein Verstoß gegen den Geschäftsverteilungsplan gem. § 21e GVG vorliegt, worin auch ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG liegen kann.[79]
 

Rz. 47

Liegt demgegenüber lediglich ein Scheinurteil vor, ist die Feststellungsklage gem. § 256 Abs. 1 ZPO die richtige Klageart.[80]

[78] B/L/A/H-Hartmann, § 579 ZPO Rn 3.
[79] BVerfG NJW 1993, 3257.
[80] B/L/A/H-Hartmann, § 579 ZPO Rn 3.

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