Rz. 99

Bei jeder Wiederaufnahmeklage muss der Wiederaufnahmekläger:

den Vorprozess in der Weise schildern, dass daraus hervorgeht, weshalb die Wiederaufnahmeklage statthaft ist und warum der Wiederaufnahmekläger (oder bei Nebenintervenienten: die unterstützte Partei) beschwert ist,
die Wiederaufnahmegründe (§ 579 ZPO oder § 580 ZPO) darlegen,
erklären, dass die Wiederaufnahmegründe nicht durch Einspruch, Berufung, Anschlussberufung, Revision oder Anschlussrevision vor Rechtskraftseintritt hätten geltend macht werden können (§ 579 Abs. 2 ZPO und § 582 ZPO),
ausführen, ab wann die Partei von den Wiederaufnahmegründen im Hinblick auf § 586 ZPO Kenntnis erlangt hat und welche Beweismittel hierfür zur Verfügung stehen (§ 588 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und
darlegen, woraus sich die Klagebefugnis eines Nebenintervenienten ergibt.

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