Rz. 99
Bei jeder Wiederaufnahmeklage muss der Wiederaufnahmekläger:
▪ | den Vorprozess in der Weise schildern, dass daraus hervorgeht, weshalb die Wiederaufnahmeklage statthaft ist und warum der Wiederaufnahmekläger (oder bei Nebenintervenienten: die unterstützte Partei) beschwert ist, |
▪ | die Wiederaufnahmegründe (§ 579 ZPO oder § 580 ZPO) darlegen, |
▪ | erklären, dass die Wiederaufnahmegründe nicht durch Einspruch, Berufung, Anschlussberufung, Revision oder Anschlussrevision vor Rechtskraftseintritt hätten geltend macht werden können (§ 579 Abs. 2 ZPO und § 582 ZPO), |
▪ | ausführen, ab wann die Partei von den Wiederaufnahmegründen im Hinblick auf § 586 ZPO Kenntnis erlangt hat und welche Beweismittel hierfür zur Verfügung stehen (§ 588 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und |
▪ | darlegen, woraus sich die Klagebefugnis eines Nebenintervenienten ergibt. |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen