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Ob ein behaupteter Wiederaufnahmegrund besteht, prüft das Gericht von Amts wegen.[76] Die Nichtigkeitsgründe decken sich mit den absoluten Revisionsgründen des § 547 Nr. 1 bis 4 ZPO; es handelt sich um schwerwiegende Verfahrensfehler, weshalb der Partei nicht zugemutet wird, die auf der Grundlage eines solchen Verfahrensfehlers ergangene Entscheidung hinzunehmen.[77] Besteht kein Wiederaufnahmegrund, wird die Klage als unbegründet abgewiesen. Gem. § 587 ZPO hat der Wiederaufnahmekläger klar zum Ausdruck zu bringen, ob er das Wiederaufnahmeverfahren mit der Nichtigkeitsklage oder mit der Restitutionsklage durchführen möchte. Werden beide Klagen von derselben Partei oder verschiedenen Parteien erhoben, setzt das Gericht die Verhandlung und Entscheidung über die Restitutionsklage gem. § 578 Abs. 2 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage aus.

[76] BGH WM 1972, 27.

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