Rz. 95
▪ | Sachliche Zuständigkeit: Amts-/Landgericht | ||||||||||||||
▪ | Örtliche Zuständigkeit: §§ 12, 13 ZPO | ||||||||||||||
▪ | Kläger: Erbvertraglich oder durch bindend gewordenes gemeinschaftliches Testament eingesetzter Erbe | ||||||||||||||
▪ | Beklagter: vom Erblasser Beschenkter | ||||||||||||||
▪ | Anspruch kann erst nach Tod des Erblassers entstehen | ||||||||||||||
▪ | Kein Feststellungsinteresse zu Lebzeiten des Erblassers | ||||||||||||||
▪ | Kein Vorbehalt im Erbvertrag oder gemeinschaftlichen Testament für anders lautende Verfügung von Todes wegen ("ohne Bindung kein Schutz" des Vertragserben) | ||||||||||||||
▪ | Schenkungszeitpunkt: Nach Abschluss des Erbvertrags bzw. nach Eintritt der Bindung beim gemeinschaftlichen Testament | ||||||||||||||
▪ | Keine geringfügige Schenkung | ||||||||||||||
▪ | Es bestand keine sittliche Pflicht für die Schenkung | ||||||||||||||
▪ | Unentgeltliche Zuwendungen – auch Schuldenerlass –
|
||||||||||||||
▪ | Objektive Beeinträchtigung des Vertragserben
|
||||||||||||||
▪ | Subjektive Beeinträchtigung des Vertragserben
|
||||||||||||||
▪ | Herauszugebender Gegenstand – genaue Bezeichnung wegen späterer Vollstreckung | ||||||||||||||
▪ | Bei einer Vertrags-Erbenmehrheit hat jeder Vertragsmiterbe nur entsprechend der Erbquote anteiligen Anspruch gegen den Beschenkten, bei herauszugebendem Grundstück nur auf Einräumung des Miteigentums und Mitbesitzes | ||||||||||||||
▪ | Beweislast für Missbrauch der Verfügungsfreiheit hat der Kläger | ||||||||||||||
▪ | Stufenklage
|
||||||||||||||
▪ | U.U. Erbenfeststellung |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen