Rz. 95

Sachliche Zuständigkeit: Amts-/Landgericht
Örtliche Zuständigkeit: §§ 12, 13 ZPO
Kläger: Erbvertraglich oder durch bindend gewordenes gemeinschaftliches Testament eingesetzter Erbe
Beklagter: vom Erblasser Beschenkter
Anspruch kann erst nach Tod des Erblassers entstehen
Kein Feststellungsinteresse zu Lebzeiten des Erblassers
Kein Vorbehalt im Erbvertrag oder gemeinschaftlichen Testament für anders lautende Verfügung von Todes wegen ("ohne Bindung kein Schutz" des Vertragserben)
Schenkungszeitpunkt: Nach Abschluss des Erbvertrags bzw. nach Eintritt der Bindung beim gemeinschaftlichen Testament
Keine geringfügige Schenkung
Es bestand keine sittliche Pflicht für die Schenkung

Unentgeltliche Zuwendungen – auch Schuldenerlass –

Schenkung – auch gemischte Schenkung und Schenkung unter Auflage – (§§ 516 ff. BGB)
Bewertung einer etwaigen Gegenleistung – nur überschießender Betrag kann Schenkung sein
U.U. Vereinbarung der Gütergemeinschaft unter Eheleuten
U.U. Unbenannte Zuwendung an Ehegatten
Bei Ausstattung (§ 1624 BGB) nur der Übermaß-Anteil
Etwaiger Durchgriff an Dritten nach §§ 818 Abs. 3, 822 BGB
Beweislast für Entgeltlichkeit hat u.U. der Beschenkte

Objektive Beeinträchtigung des Vertragserben

Das Ergebnis der Schenkung wäre nicht ohnehin wegen Zugewinnausgleichs- und/oder Pflichtteilsansprüchen des Beschenkten eingetreten
Beim beschenkten Miterben wurde keine Ausgleichungspflicht nach § 2050 Abs. 3 BGB bezüglich der Schenkung angeordnet
Dem beschenkten Mitschlusserben war der geschenkte Gegenstand nicht schon als Vorausvermächtnis zugewandt (streitig und zweifelhaft)
Erbvertrag oder bindendes Testament war nicht ohnehin anfechtbar (bspw. aus § 2079 BGB), so dass im Falle der Anfechtung die Bindung entfallen wäre

Subjektive Beeinträchtigung des Vertragserben

Missbrauch der Verfügungsfreiheit des Erblassers unter Lebenden
Nur Zug-um-Zug-Verurteilung bei Gegenansprüchen des Beschenkten aus Zugewinn und/oder Pflichtteil – im Klageantrag schon zu berücksichtigen (häufig bei zweitem Ehegatten)
Herauszugebender Gegenstand – genaue Bezeichnung wegen späterer Vollstreckung
Bei einer Vertrags-Erbenmehrheit hat jeder Vertragsmiterbe nur entsprechend der Erbquote anteiligen Anspruch gegen den Beschenkten, bei herauszugebendem Grundstück nur auf Einräumung des Miteigentums und Mitbesitzes
Beweislast für Missbrauch der Verfügungsfreiheit hat der Kläger

Stufenklage

Auskunft
Herausgabe nach Bereicherungsgrundsätzen – schon bekannte herauszugebende Gegenstände bezeichnen wegen der Möglichkeit eines Teil-Versäumnisurteils; aber unbedingt als Teilanspruch kennzeichnen
U.U. Erbenfeststellung

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