Rz. 43
Auf der Grundlage von §§ 12 GBO, 46 GBV kann bei berechtigtem Interesse eine Abschrift von einem in den Grundakten befindlichen Grundstücksübertragungsvertrag verlangt werden; außerdem besteht ein Recht auf Einsicht in das Grundbuch.[74]
Datenschutzrechtliche Gesichtspunkte stehen dem Einsichtsrecht nicht entgegen. § 1 Abs. 2 BDSG bestimmt, dass andere Rechtsvorschriften – hier § 12 GBO i.V.m. § 46 GBV – den Vorschriften des BDSG vorgehen.
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