Rz. 194

Schuldner des Ersatzanspruchs ist der Erbe, ausnahmsweise auch ein mit dem Vermächtnisgegenstand Beschenkter. Mehrere mit dem Vermächtnis beschwerte Erben haften, da es sich nach § 1967 Abs. 2 BGB um eine Nachlassverbindlichkeit handelt, als Gesamtschuldner.[245]

Wurde der Vermächtnisgegenstand verschenkt, so haftet kraft der in § 2288 Abs. 2 BGB enthaltenen Verweisung auf § 2287 BGB unter den dort genannten Voraussetzungen der Beschenkte nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung; dabei handelt es sich, wie dort auch, um eine Rechtsfolgenverweisung. Eine Ersatzhaftung des Beschenkten kommt insbesondere in Betracht, wenn der Erbe beschränkt haftet und deshalb die Erfüllung verweigern kann.

[245] BGHZ 26, 280.

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