Rz. 194
Schuldner des Ersatzanspruchs ist der Erbe, ausnahmsweise auch ein mit dem Vermächtnisgegenstand Beschenkter. Mehrere mit dem Vermächtnis beschwerte Erben haften, da es sich nach § 1967 Abs. 2 BGB um eine Nachlassverbindlichkeit handelt, als Gesamtschuldner.[245]
Wurde der Vermächtnisgegenstand verschenkt, so haftet kraft der in § 2288 Abs. 2 BGB enthaltenen Verweisung auf § 2287 BGB unter den dort genannten Voraussetzungen der Beschenkte nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung; dabei handelt es sich, wie dort auch, um eine Rechtsfolgenverweisung. Eine Ersatzhaftung des Beschenkten kommt insbesondere in Betracht, wenn der Erbe beschränkt haftet und deshalb die Erfüllung verweigern kann.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen