Rz. 31
Behält sich in einem Schenkungsvertrag der Schenker ein Wohnungsrecht oder den Nießbrauch vor, so werden diese vorbehaltenen Rechte vom BGH nicht als Gegenleistung bewertet, sondern als Schenkung unter Auflage angesehen.[51] Aber der Wert der vorbehaltenen Rechte mindert trotzdem den Wert der Schenkung.[52]
Rz. 32
Die in ländlichen Gebieten häufig vorkommende Hofübergabe ist nach der BGH-Rechtsprechung i.d.R. Schenkung unter einer Auflage.[53] Als gemischte Schenkung wurde sie vom LG Passau angesehen.[54] Dagegen mahnt das BayObLG zur Zurückhaltung mit der Annahme einer auch nur gemischten Schenkung bei Leibgedingsverträgen.[55]
Rz. 33
Zuwendung gegen Erbverzicht: Ein Erbverzicht ist grundsätzlich keine die Schenkung ausschließende Gegenleistung.[56]
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