Rz. 30

Von einer verschleierten Schenkung spricht man, wenn die Parteien des Schenkungsvertrags den Anschein der Entgeltlichkeit erwecken, obwohl ein Leistungsaustausch in Wirklichkeit nicht gewollt war.[50] Sie ist wie eine echte Schenkung zu behandeln.

[50] RGZ 148, 236; BGH FamRZ 1961, 72; BGH FamRZ 1964, 429.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge