Rz. 80

Für die Zugewinnausgleichsforderung ist nach §§ 111 Nr. 9, 112 Nr. 2, 261 Abs. 1, 269 Abs. 2 FamFG das Familiengericht zuständig, während für den Herausgabeanspruch und den Pflichtteilsanspruch das allgemeine Zivilgericht zuständig ist. Hier geht es um eine Zug-um-Zug-Verurteilung, so dass eine Trennung des Prozesses nach Familiensache und Nicht-Familiensache nicht in Betracht kommen kann. In entsprechender Anwendung der Rechtsprechung des BGH[165] zur Aufrechnung im allgemeinen Zivilprozess mit einer Forderung, die zur Zuständigkeit des Familiengerichts gehört, kann auch in der Konstellation der Zug-um-Zug-Verurteilung das allgemeine Zivilgericht über die Zugewinnausgleichsforderung entscheiden.

[165] BGH FamRZ 1989, 166, 167.

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