Rz. 72

Muster 21.2: Klageerwiderung (Geltendmachung von Verwendungen)

 

Muster 21.2: Klageerwiderung (Geltendmachung von Verwendungen)

An das

Landgericht

– Zivilkammer –

_________________________

zu Az. _________________________

Klageerwiderung

in der Rechtssache

des Herrn _________________________

– Kläger –

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________

gegen

Frau _________________________

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________

wegen: Übertragung eines Grundstücks

Namens und in Vollmacht der Beklagten beantrage ich

1. in erster Linie Klageabweisung bezüglich der vom Kläger erhobenen Klage auf Zustimmung zur Grundstücksübertragung,
2. in zweiter Linie hilfsweise Zug-um-Zug-Verurteilung gegen Zahlung von _________________________ EUR.[158]

Begründung:

Zum Klageabweisungsantrag: _________________________

Zum Hilfsantrag auf Zug-um-Zug-Verurteilung:

Sollte die Klage zulässig und begründet sein, so kann eine Verurteilung auf Zustimmung zur Eigentumsübertragung nur erfolgen, wenn der Kläger Zug um Zug zur Erstattung der Verwendungen, die die Beklagte in den Jahren _________________________ auf das streitgegenständliche Gebäudegrundstück gemacht hat, verurteilt wird, §§ 987 ff., 273 Abs. 2, 274 BGB.

Die Beklagte hat auf ihre Rechtsstellung als rechtmäßige Alleineigentümerin des _________________________ vertraut und hat in der Annahme, auf Dauer Eigentümerin des Gebäudegrundstücks bleiben zu können, folgende Investitionen getätigt: _________________________

Beweis: _________________________

Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1963, 1870; WM 1972, 564; NJW 1980, 1789) sind diese Verwendungen vom Kläger zu erstatten, falls er tatsächlich einen Herausgabeanspruch haben sollte. Eine Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe und zur Abgabe der Auflassungserklärung samt Grundbucheintragungsbewilligung kann nur erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass die Beklagte ihre Aufwendungen erstattet erhält.

(Rechtsanwalt)

[158] Die Zwangsvollstreckung eines solchen Urteils erfolgt nach § 726 Abs. 2 ZPO.

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