Rz. 63

Alles was der Erblasser dem Beschenkten geleistet hat, ist grundsätzlich gegenständlich an den Vertragserben herauszugeben, bspw. Eigentum, Besitz, Unterhalt, Gebrauchsvorteile an Gegenständen wie etwa Kraftfahrzeug oder Wohnung, Schuldübernahme.[143] Mit anderen Worten: Alles was Leistungsgegenstand sein kann, kann auch Gegenstand des Herausgabeanspruchs sein.

[143] BGHZ 110, 321.

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