Rz. 151

Die Vormerkung soll einen Anspruch auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück sichern, § 883 Abs. 1 S. 1 BGB; dafür reicht ein künftiger oder bedingter Anspruch aus, § 883 Abs. 1 S. 2 BGB. Es soll also ein im Grundbuch verlautbarter Rechtszustand geändert werden; die Vormerkung bereitet diese Änderung vor und sichert ihre Durchführung. Ist auf der Grundlage des Herausgabeanspruchs nach § 2287 BGB ein Grundstück zu übertragen, so ist dieser Eigentumsübertragungsanspruch mit einer Vormerkung im Grundbuch sicherbar.

 

Rz. 152

Die Vormerkung schützt nach § 883 Abs. 2 S. 1 BGB vor rechtsgeschäftlichen Verfügungen des Beschenkten, vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das herauszugebende Grundstück, § 883 Abs. 2 BGB und vor Haftungsbeschränkungsmaßnahmen des Erben des Beschenkten, § 884 BGB. Außerdem ist sie insolvenzfest, §§ 106, 254 Abs. 2 S. 1 InsO. In der Zwangsversteigerung ist der Vormerkungsberechtigte Beteiligter, § 9 Nr. 1 ZVG.

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