Rz. 74

Eine Beeinträchtigung des Vertragserben ist schon dann zu verneinen, wenn die Zuwendung die Höhe des Pflichtteils und/oder der Zugewinnausgleichsforderung des Beschenkten erreicht und damit diese Ansprüche ohnehin als abgegolten angesehen werden können. Übersteigt der Wert der Schenkung Pflichtteil und/oder Zugewinnausgleichsforderung des Beschenkten, so kann der Vertragserbe den Herausgabeanspruch nur auf das beschränken, was nach Erfüllung des Pflichtteils und/oder des Zugewinnausgleichs dem Beschenkten verbleibt. Aus diesem Grunde kann der Vertragserbe nach der BGH-Rechtsprechung eine Herausgabe des geschenkten Gegenstands nur Zug um Zug gegen Zahlung des Pflichtteils und/oder des Zugewinnausgleichs verlangen; dies ist auch ohne Einrede zu berücksichtigen.[159]

 

Rz. 75

Ist lediglich Geld herauszugeben, bspw. als Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB, so ist eine Saldierung der gegenseitigen Ansprüche vorzunehmen und damit nur der positive Saldo einzuklagen, so dass eine Zug-um-Zug-Leistung nicht erforderlich ist.

Die Frage, ob der Vertragserbe Herausgabe des geschenkten Gegenstands Zug-um-Zug gegen Zahlung des Pflichtteils oder aber nur Zahlung des Betrages verlangen kann, um den der Wert des geschenkten Gegenstands den Pflichtteilsanspruch übersteigt, ist danach zu beantworten, ob der Wert des Geschenks überwiegend herausgegeben werden muss oder im Hinblick auf den Pflichtteil überwiegend dem/den Erben gebührt.[160] Dieser für die gemischte Schenkung entwickelte Grundsatz gilt gleichermaßen, wenn der vom Erblasser übertragene Gegenstand dem Empfänger nicht im Hinblick auf eine Gegenleistung, sondern auf seinen Pflichtteilsanspruch zum überwiegenden Teil endgültig zusteht.

Ist der Beschenkte ein neuer Ehegatte des Erblassers, ein eingetragener Lebenspartner oder ein Abkömmling, so kommt fast immer eine Pflichtteilsgegenforderung in Betracht, weil diese Personen nach § 2303 BGB, § 10 Abs. 6 LPartG zu den Pflichtteilsberechtigten gehören.

[159] BGHZ 88, 269, 272 = NJW 1984, 121; BGH ZEV 1996, 25 = NJW-RR 1996, 133.
[160] BGH FamRZ 2006, 1186 = ZEV 2006, 505; BGHZ 77, 264, 271; BGHZ 88, 269, 272; MüKo/Musielak, § 2287 BGB Rn 22; Soergel/M. Wolf, § 2287 BGB Rn 25; Staudinger/Kanzleiter, § 2287 BGB Rn 26.

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