Rz. 162

Muster 21.12: Antrag einstweilige Verfügung (Vormerkung Aufhebung einer Grundschuld)

 

Muster 21.12: Antrag einstweilige Verfügung (Vormerkung Aufhebung einer Grundschuld)

An das

Landgericht

– Zivilkammer –

_________________________

Eilt sehr! Bitte sofort vorlegen!

Antrag

auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

des Herrn _________________________

– Antragsteller –

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________

gegen

Frau _________________________

– Antragsgegnerin –

zur Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch

Namens und im Auftrag des Antragstellers beantrage ich, folgende einstweilige Verfügung – wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung (§ 937 Abs. 2 ZPO) – zu erlassen:

Zu Lasten der im Grundbuch des Amtsgerichts _________________________ für _________________________, Band _________________________, Heft _________________________, Abt. III Nr. _________________________ zugunsten der Antragsgegnerin eingetragenen Grundschuld über _________________________ EUR ist für den Antragsteller eine Vormerkung auf Aufhebung dieser Grundschuld im Grundbuch einzutragen.

Das Gericht wird gebeten, nach Erlass der einstweiligen Verfügung das zuständige Grundbuchamt um die Eintragung der Vormerkung im Grundbuch zu ersuchen, § 941 ZPO.

Begründung:

Es geht um eine Erbrechtsstreitigkeit. Der Antragsteller macht einen Herausgabeanspruch nach § 2287 BGB bezüglich der im Antrag bezeichneten Grundschuld auf Aufhebung und Löschung geltend.

I. Sachverhalt

Am _________________________ ist Herr _________________________, zuletzt wohnhaft in _________________________, gestorben (nachfolgend Erblasser genannt).

Der Antragsteller ist der eheliche und einzige Sohn des Erblassers. Die Antragsgegnerin ist die langjährige Lebensgefährtin des Erblassers, mit der dieser nach dem Tod seiner Ehefrau zusammengelebt hat.

Der Erblasser war verheiratet gewesen mit Frau _________________________, der Mutter des Antragstellers. Sie ist am _________________________ gestorben. Mit ihr hatte der Erblasser ein notariell beurkundetes gemeinschaftliches Testament errichtet, wonach sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben und den einzigen gemeinsamen Sohn, den Antragsteller, zum alleinigen Erben des überlebenden der beiden Ehegatten eingesetzt haben.

Aufgrund des genannten gemeinschaftlichen Testaments, das am _________________________ von Notar _________________________ unter UR-Nr. _________________________ beurkundet worden war, wurde der überlebende Ehemann und jetzige Erblasser ihr Alleinerbe. Das Testament wurde auf den Tod der Mutter des Antragstellers am _________________________ vom Nachlassgericht _________________________ unter Az. _________________________ eröffnet. Der Erblasser hat seinerzeit die Alleinerbschaft angenommen.

Glaubhaftmachung: Je eine beglaubigte Abschrift

a) des gemeinschaftlichen Testaments vom _________________________ – Anlage K 1 –

b) des Testamentseröffnungsprotokolls vom _________________________ – Anlage K 2 –

Der Antragsteller hat seinerzeit auf den Tod seiner Mutter den Pflichtteil nicht geltend gemacht, weil er auf den Tod des Überlebenden seiner Eltern testamentarisch bindend zum Alleinerben eingesetzt worden war und auf diese Erbeinsetzung vertraut hat.

Drei Jahre nach dem Tod seiner Ehefrau, der Mutter des Antragstellers, ist der Erblasser mit der Antragsgegnerin eine nichteheliche Partnerschaft eingegangen.

Ein Jahr später hat der Erblasser zugunsten der Antragsgegnerin die oben näher bezeichnete Grundschuld zu Lasten des Grundstücks _________________________ im Grundbuch eintragen lassen.

Die Grundschuldbestellung ist im Wege der Schenkung erfolgt; eine Gegenleistung wurde von der Antragsgegnerin nicht erbracht.

Glaubhaftmachung: Je eine beglaubigte Abschrift

a) der Grundschuldbestellungsurkunde vom _________________________ – Anlage K 3 –

b) des Grundbuchblattes _________________________ – Anlage K 4 –

Der Antragsteller wurde zwar aufgrund des Testaments Alleinerbe seines Vaters, der Nachlass ist jedoch unter Berücksichtigung der Grundschuld wirtschaftlich praktisch wertlos. Deshalb ist auch davon auszugehen, dass keinerlei Gegenleistung für die Grundschuldbestellung in den Nachlass geflossen ist.

Glaubhaftmachung: Eidesstattliche Versicherung des Antragstellers – Anlage K 5 –

Das Testament wurde bezüglich der Schlusserbeinsetzung des Antragstellers auf den Tod des Erblassers am _________________________ vom Nachlassgericht _________________________ erneut unter Az. _________________________ eröffnet. Der Antragsteller hat die Alleinerbschaft angenommen.

Glaubhaftmachung: Beglaubigte Abschrift des Testamentseröffnungsprotokolls des Nachlassgerichts _________________________ vom _________________________ – Anlage K 6 –

II. Verfügungsanspruch

Dem Antragsteller steht auf der Grundlage von § 2287 BGB ein Anspruch auf Aufhebung und Löschung der Grundschuld zu. Das gemeinschaftliche Testament ist hinsichtlich der Schlusserbeinsetzung wechselbezüglich i.S.v. §§ 2270 Abs. 2, 2271 BGB. Für den Erblasser wurde die von ...

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