Rz. 104

Der verschenkte Gegenstand ist nicht im Nachlass; deshalb können Nachlassgläubiger im Regelfall nicht darauf zugreifen. Auch der Herausgabeanspruch dient ihnen nicht als Haftungsgrundlage, weil er sich nicht im Nachlass befindet. Allenfalls wenn der Erbe unbeschränkt haftet, kann auf den Herausgabeanspruch wie auf jeden anderen Vermögensgegenstand des Erben zugegriffen werden.

Nachlassgläubigern steht u.U. ein Anfechtungsrecht bezüglich der vom Erblasser vorgenommenen Schenkung nach §§ 3 ff. AnfG bzw. §§ 129 ff. InsO zu, sofern die Fristen noch nicht verstrichen sind. Der Schutzzweck des § 2287 BGB kommt aber nur dem Vertragserben zu, nicht auch den Nachlassgläubigern.[188]

[188] Muscheler, FamRZ 1994, 1365.

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