Rz. 188

Der BGH zu der Frage, wann ein solches lebzeitiges Eigeninteresse nicht zu bejahen ist:[238]

Zitat

"Für eine Beeinträchtigungsabsicht des erbvertraglich gebundenen Erblassers spricht im Fall des § 2288 Abs. 2 S. 1 BGB bereits die Veräußerung des vermachten Gegenstandes in dem Bewusstsein, dass damit dem Vermächtnis der Boden entzogen wird und dass die Gegenleistung für die Veräußerung keinen Ersatz für den Vermächtnisnehmer darstellt. Ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers kann nur bejaht werden, wenn sich das Interesse des Erblassers gerade auf die Veräußerung des Vermächtnisgegenstands richtete und der erstrebte Zweck nicht auch durch andere wirtschaftliche Maßnahmen zu erreichen gewesen wäre (im Anschluss an BGH, NJW 1984, 731 = LM § 2288 BGB Nr. 4)."

 

Rz. 189

Für die Anerkennung eines lebzeitigen Eigeninteresses ist es nicht Voraussetzung, dass sich der maßgebliche Umstand erst nach Abschluss des Erbvertrags ergibt. Notwendig ist aber, dass sich die Sachlage seit Abschluss des Erbvertrags geändert hat.[239]

[239] OLG Düsseldorf ZEV 2013, 392.

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