Rz. 101

Welche Rechtsfolgen ergeben sich für den einzelnen Miterben daraus, dass der Bereicherungsanspruch nicht zum Nachlass gehört? Die Bejahung eines Anspruchs nach § 2287 BGB für einen von mehreren Miterben kann nicht zur Verurteilung zur Herausgabe des ganzen Gegenstands an einen einzelnen Miterben führen. Andererseits sagt das Gesetz nichts dazu aus, wenn mehrere Vertrags- oder Schlusserben Anspruchsinhaber sind. In § 2287 BGB heißt es lediglich, "der Vertragserbe" könne Herausgabe verlangen. Deshalb sind die allgemeinen Vorschriften über eine Gläubigermehrheit anzuwenden. Eine Gläubigergemeinschaft kommt – mangels Sonderregelung – allenfalls in der Form der Bruchteilsgemeinschaft in Betracht. Soweit die Herausgabeforderung auf einen teilbaren Gegenstand geht, bspw. bei Geld oder gleichen Wertpapieren, kann der auf den einzelnen Miterben entfallende Teil von diesem verlangt werden. Soweit der herauszugebende Gegenstand nicht in gleiche Teile teilbar ist, geht dies nur über die Begründung einer Bruchteilsgemeinschaft; dies kommt insbesondere bei Grundstücken in Betracht.

 

Rz. 102

Der BGH löst die Frage in der Tat über die Bruchteilsgemeinschaft (vgl. hierzu Muster Rdn 103).[187] Dazu führt er aus:

Zitat

"In der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht seit RGZ 77, 5 (vgl. auch BGHZ 78, 1 = NJW 1980, 2461 … BGHZ 88, 269 …) fest, dass der Anspruch aus § 2287 BGB nicht zum Nachlass gehört. An dieser Rechtsprechung, der im Schrifttum weitgehend zugestimmt wird, ist festzuhalten … Der Anspruch aus § 2287 BGB dient nur dazu, Beeinträchtigungen des Vertragserben auszugleichen und also – ähnlich wie der Anspruch gem. § 2329 BGB – im Grundsatz nicht so weit gehen kann, dass dieser mehr erhält, als er ohne die Schenkung erhielte … Nach dieser Rechtsprechung steht der Anspruch aus § 2287 BGB, wenn mehrere Vertragserben vorhanden sind, nicht den Erben gemeinschaftlich zu, sondern jedem Vertragserben persönlich, und zwar zu einem seiner Erbquote entsprechenden Bruchteil; bei einem Grundstück geht er auf Übereignung eines entsprechenden Miteigentumsanteils an jeden beteiligten Vertragserben (BGH NJW 1961, 120 = FamRZ 1961, 76 …)."

Wie der Erbe dann seinen Miteigentumsanteil verwertet, ist eine andere Frage. Ihm steht aber die Möglichkeit der Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff. ZVG offen.

[187] BGH NJW 1989, 2389, 2391; bestätigt in ZEV 2021, 445.

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