Rz. 165
Eine Leistungs-(Befriedigungs-)Verfügung kommt unter äußersten Umständen in Bezug auf Bereicherungsansprüche gegen den Beschenkten in Betracht. An den Verfügungsgrund sind hohe Anforderungen zu stellen, weil in einem solchen Falle die Hauptsache zumindest zum Teil vorweggenommen wird. Nur wenn der Antragsteller auf eine Anspruchserfüllung dringend angewiesen ist und die reine Anspruchssicherung nicht ausreicht, können die Voraussetzungen für den Verfügungsgrund bejaht werden.[225]
Der Verfügungsgrund kann auch in einer Notlage des Anspruchsinhabers liegen.[226]
Rz. 166
Ob sich der Anspruchsinhaber auf die Möglichkeit des Bezugs von Sozialhilfe verweisen lassen muss, ist streitig.[227] Beispiel: Gesundheitserhaltende Operation beim Gläubiger, Rechtsverhältnisse sind klar, der Beschenkte zögert die Zahlung hinaus.
Rz. 167
Ist der Erbe und Gläubiger des Anspruchs nach § 2287 BGB auch Pflichtteilsberechtigter, so käme als Grund für eine Leistungsverfügung in Betracht: Da der Pflichtteilsanspruch Unterhaltsersatzfunktion hat, müsste eine Leistungsverfügung in solchen Fällen möglich sein, in denen der pflichtteilsberechtigte Erbe keine eigenen Mittel zum Lebensunterhalt hat.
Rz. 168
Soll sichergestellt werden, dass bestimmte Gegenstände herausgegeben werden – und damit der Gläubiger nicht nur auf einen Wertersatzanspruch verwiesen werden muss –, kommt eine Verwahrung der Gegenstände durch den Gerichtsvollzieher oder die Herausgabe an einen Sequester im Rahmen einer Anordnung nach § 938 Abs. 2 ZPO in Betracht.[228] Eine Sequestration kann allerdings nicht unerhebliche Kosten verursachen, weil der Sequester vergütet werden muss.
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