Rz. 107

Mit dem auf Eigentumsübertragung gerichteten vorläufig vollstreckbaren Urteil kann eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen werden (für einen Antrag auf Eintragung einer Vormerkung siehe Muster Rdn 111).

In § 895 ZPO sieht das Gesetz eine vorläufige Sicherung des Eigentumsübertragungsanspruchs vor, indem mittels einer Fiktion mit Erlass des vorläufig vollstreckbaren Urteils auf Abgabe der Auflassungserklärung und der Eintragungsbewilligung die Eintragung einer Vormerkung als bewilligt gilt. Die Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils beim Grundbuchamt ist für die Eintragung der Vormerkung nicht erforderlich,[191] ausgenommen bei einer Zug-um-Zug-Verurteilung (vgl. Rdn 116).

 

Rz. 108

Ist das Urteil nach § 709 ZPO nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, was fast immer der Fall sein wird, so kann die Vormerkung erst nach Leistung der Sicherheit durch den Kläger eingetragen werden.[192] Diese kann im Einzelfall, weil sie nach dem klägerischen Interesse bzw. zur Sicherung eines etwaigen Schadensersatzanspruchs des Beklagten festzusetzen ist, sehr hoch sein. Außerdem ist die Eintragung der Vormerkung auch nur dann möglich, wenn die Zwangsvollstreckung nicht nach §§ 711, 712 ZPO abgewendet, beschränkt oder eingestellt ist.

 

Rz. 109

Allerdings kann im Falle der Aufhebung des vorläufig vollstreckbaren Urteils eine Schadensersatzpflicht nach § 717 Abs. 2 und 3 ZPO entstehen.

 

Rz. 110

Kosten der Eintragung einer Vormerkung:

Bei der Eintragung einer Vormerkung fallen folgende Gebühren an:

Eintragungsgebühren bei der Begründung eines Rechts: § 45 GNotKG und Nr. 14150 KV GNotKG: 0,5 Gebühr; Gegenstandswert: Verkehrswert.

Bei der Löschung einer Vormerkung fällt gem. Nr. 14152 KV GNotKG eine Gebühr in Höhe von 25 EUR an.
[191] BGH Rpfleger 1969, 425.
[192] Thomas/Putzo, § 895 ZPO Rn 2.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge