Rz. 33

Die Unterbrechung eines Bauvorhabens führt zu einer Steigerung des Risikos von Zerstörung und Beschädigung der Bauleistungen wegen fehlender ständiger Kontrolle durch Dritte und durch sonstige, nicht rechtzeitig bemerkte äußere Ereignisse. Nur die Schäden, die sich aus der besonderen Situation der nicht mehr durchgängig kontrollierten Baustelle ergeben, werden vom Risikoausschluss erfasst, wobei die Ursächlichkeit der herabgesetzten Kontrolle von dem Bauwesenversicherer zu beweisen ist.[143]

[143] OLG Hamm r+s 2012, 185 (187).

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