Rz. 40

Die Darstellung der versicherten Interessen in der Bauwesenversicherung beantwortet die Fragen, welchen Personen der Schutz der Bauwesenversicherung zusteht, sei es, dass sie Leistungen beanspruchen können, sei es, dass sie einen Regressverzicht ihres Vertragspartners oder der leistenden Versicherung erlangen. Die Bestimmung der versicherten Interessen macht den Unterschied zwischen den ABU-Verträgen und den ABN-Verträgen deutlich. Nach § 3 Nr. 1 ABU ist in dem ABU-Vertrag das Interesse des Unternehmers, der auch Versicherungsnehmer ist, gedeckt, einschließlich der Lieferungen und Leistungen seiner Subunternehmer. Gedeckt ist das Risiko des Unternehmers, aufgrund von Gefahrtragungsregeln die zerstörte oder beschädigte Bauleistung erneut ohne zusätzliche Vergütung erbringen zu müssen (zur Gefahrtragung des Unternehmers siehe Rdn 1–4).

Der Subunternehmer des Auftragnehmers, der in der Terminologie der ABU als Nachunternehmer bezeichnet wird, ist nicht als Versicherter in den Bauwesenvertrag einbezogen,[166] so dass er keine Leistungsansprüche aus der Bauwesenversicherung hat. Leistet der Versicherer gegenüber dem Unternehmer aufgrund eines zu deckenden Schadens in der Bauwesenversicherung, den der Subunternehmer zu vertreten hatte, wird ein Rechtsübergang bezüglich dieser Ansprüche auf den Bauwesenversicherer in § 3 Nr. 3 ABU angeordnet. Regress nehmen darf der Versicherer für solche Schäden, die für den Nachunternehmer selbst vorhersehbar waren oder die andere Bauleistungen betrafen, als die, an deren Erbringung der Nachunternehmer beteiligt war. Im Übrigen wird ein Regressverzicht der Bauwesenversicherung erklärt.[167]

Wendet sich der Unternehmer gegen seinen Nachunternehmer und verlangt er Schadensersatz, würde der zwischen anderen Personen zustande gekommene Regressverzicht dem Nachunternehmer nicht helfen. Sollte sich der Nachunternehmer an der Versicherungsprämie beteiligt haben, wäre seine Inanspruchnahme durch den Unternehmer ausgeschlossen.[168] Ein solches Verhalten des Unternehmers wird wegen der Beteiligung des Nachunternehmers als unbillig angesehen.[169] Eine andere Begründungsmöglichkeit für das Regressverbot gegenüber dem Unternehmer könnte die von dem VIII. Zivilsenat des BGH entwickelte haftungsrechtliche Lösung sein:

Der haftungsrechtliche Ansatz in dieser Entscheidung ging für den Regress des Sachversicherers dahin, dass der Mieter, auf den die Sachversicherungsprämie anteilig umgelegt worden sei, damit eine konkludente Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit annehmen dürfe. Der IV. Zivilsenat des BGH ging aufgrund der von ihm angenommenen versicherungsvertraglichen Lösung von einer Regressbeschränkung aufgrund ergänzender Auslegung des Versicherungsvertrags aus. Für den Versicherer sei das Interesse des Vermieters erkennbar, das Mietverhältnis zu dem Mieter so wenig wie möglich zu belasten. Ohne die Regressbeschränkung träfe den Versicherungsnehmer als Vermieter die Obliegenheit, den Versicherer als Anspruchssteller bei dem Regress zu unterstützen. Das könne die Solvenz des Mieters beeinträchtigen und dazu führen, dass der Mieter den Mietzins nicht mehr entrichten könne. Im Übrigen werde der Mieter nicht verstehen, dass er trotz teilweiser Ausgleichung der Versicherungsprämie auch bei einfacher Fahrlässigkeit hafte.[170] Ob sich diese für Mietverhältnisse entwickelte Konstruktion auf baurechtliche Rechtsbeziehungen übertragen lässt und ob die Prämienbeteiligung des Nachunternehmers mit seiner teilweisen Freistellung von Regressen angemessen ausgeglichen wird, ist sehr zweifelhaft.[171]

Will der Nachunternehmer auf der sicheren Seite sein, sollte er die Klausel TK 6866 für den Fall der Regressmöglichkeit gemäß § 3 Nr. 3 b) ABU vereinbaren, der einen Verzicht des Versicherers auf einen Regress gegen den Nachunternehmer bestimmt. Soweit § 3 Nr. 3 b) ABU einen Regress der Bauleistungsversicherung gegen den Nachunternehmer wegen von diesem an anderen, von dem Nachunternehmer nicht erbrachten Bauleistungen verursachten Schäden zuerkennt, empfiehlt sich die Vereinbarung der Klausel TK 6868, der für diese Konstellation einen Regressverzicht des Versicherers anordnet, falls der Nachunternehmer als Schadensverursacher gegen Haftpflichtansprüche nicht versichert ist. Die Formulierung dieses Regressverzichts macht es deutlich, dass die Bauleistungsversicherung bei dieser Konstellation die Funktion eines Haftpflichtversicherers übernimmt.[172]

Für einen gefahrträchtigen Sonderfall der Tätigkeit von Nachunternehmern wird die Freistellung durch die Klausel TK 6365 verstärkt. Vereinbart ein Tiefbauunternehmer als Auftraggeber und Versicherungsnehmer für ein Tiefbauwerk mit dem Bauleistungsversicherer die Geltung der TK 6365, sind alle an dem Tiefbauwerk beschäftigten Unternehmen Versicherte.[173]

Sollte der Bauvertrag nicht auf der Grundlage der VOB/B abgeschlossen worden sein, wird die Gefahrtragung abweichend von § 7 VOB/B in § 644 BGB dahin geregelt, dass es auf die Unabwendbarkeit d...

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