Rz. 57

Wird das Arbeitsverhältnis fortgeführt, so geht das Arbeitsverhältnis, so wie es "steht und liegt", auf die Erbengemeinschaft über. Der Abschluss eines neuen Vertrages ist nicht erforderlich, da die Erbengemeinschaft zur gesamten Hand der Rechtsnachfolger des Verstorbenen ist, § 1922 Abs. 1 BGB. Das bedeutet, dass nicht die Erbengemeinschaft selbst Vertragspartner werden wird, sondern die einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft – allerdings nur zur gesamten Hand – Träger von Rechten und Pflichten.[74] Es liegt ein Fall der gesetzlichen Gesamtrechtsnachfolge vor. Dabei geht das Vermögen einschließlich aller Aktiva und Passiva auf den neuen Rechtsträger über, ohne dass es eines gesonderten Übertragungsaktes bedarf. Gehört zu dem zu übertragenden Vermögen ein Betrieb, so geht dieser ohne Weiteres einschließlich der Arbeitsverhältnisse auf den neuen Rechtsträger über.[75]

Ein Arbeitnehmer, der durch den Erbfall zum Miterben wird, erhält somit einen Status als Arbeitgeber.

 

Rz. 58

Da es sich im Fall einer Vermögensübertragung nach einer Erbschaft um eine Gesamtrechtsnachfolge handelt, findet § 613a BGB keine Anwendung.[76] Um den Schutzzweck von § 613a BGB zu erreichen, muss ein Rechtsgeschäft abgeschlossen werden, um die Vermögensübertragung herbeizuführen. Bei der Übertragung auf den Gesamtrechtsnachfolger besteht für § 613a BGB kein Bedürfnis. In der Konsequenz führt dies dazu, dass den Arbeitnehmern kein Widerspruchsrecht zusteht und kein Kündigungsschutz nach § 613a Abs. 4 BGB. Sind die Arbeitnehmer mit dem Wechsel in der Führung des Unternehmens nicht einverstanden, müssen sie von sich aus das Arbeitsverhältnis beenden und kündigen.

[75] ErfK/Preis, § 613a BGB Rn 58; MüKo/Müller-Glöge, § 613a BGB Rn 62.
[76] ErfK/Preis, § 613a BGB Rn 58; MüKo/Müller-Glöge, § 613a BGB Rn 63.

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