Rz. 175

Für das Wiedereinsetzungsverfahren entstehen keine besonderen Gerichtsgebühren. Erhoben werden nur die Auslagen.

 

Rz. 176

Für den allein die Wiedereinsetzung betreibenden Rechtsanwalt entsteht eine 0,8-Verfahrensgebühr nach Nr. 3403 VV, auf 0,5 ermäßigt bei vorzeitiger Beendigung (Nr. 3405 VV), wenn er nicht schon in derselben Instanz beauftragt war. Für den Fall, dass der Rechtsanwalt bereits in derselben Instanz beauftragt war, gehört der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 15 Abs. 2 RVG zum Rechtszug,[265] so dass keine gesonderte Gebühr entsteht. Vielmehr ist seine Tätigkeit mit der allgemeinen 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV abgegolten. Gegenüber der Rechtslage nach der BRAGO[266] haben sich also keine Änderungen ergeben.

 

Rz. 177

 

Praxistipp

Ist die 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV im laufenden Verfahren nicht anderweitig ausgelöst worden, kann diese allerdings bei einer mündlichen Verhandlung über den Wiedereinsetzungsantrag oder dessen Erörterung gesondert anfallen.

 

Rz. 178

Die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens trägt nach § 238 Abs. 4 ZPO allein der Antragsteller, soweit diese nicht durch einen unberechtigten Widerspruch des Antragsgegners veranlasst sind. Allerdings wird aufgrund der Amtsermittlung im Wiedereinsetzungsverfahren ein unberechtigter Widerspruch des Antragsgegners, der ggf. zu einer Beweisaufnahme führt, regelmäßig nicht kausal für die entstandenen Kosten geworden sein, da auch von Amts wegen eine Beweisaufnahme durchzuführen gewesen wäre.[267]

 

Rz. 179

Wird das Verfahren allerdings durch eine Klage- oder Rechtsmittelrücknahme erledigt, verdrängen die Spezialregelungen der §§ 269 Abs. 3, 516 Abs. 3, 566 ZPO die Kostenregelung in § 238 Abs. 4 ZPO, so dass in diesem Fall der Rücknehmende die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens auch dann zu tragen hat, wenn er dieses nicht selbst veranlasst hat.[268]

 

Rz. 180

Die Kostengrundentscheidung wird regelmäßig in der den Prozess abschließenden Entscheidung zu treffen sein. Sie kann allerdings auch schon in der gesonderten Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch enthalten sein. Fehlt die Kostengrundentscheidung, kann eine Ergänzung nach § 321 ZPO[269] beantragt werden.

[265] Zöller/Greger, § 238 Rn 12.
[266] Hierzu siehe die Ausführungen unter Rn 147 in der 1. Aufl.
[267] Im Ergebnis ebenso Musielak/Grandel, § 238 Rn 8.
[268] OLG Hamm MDR 1977, 233 für den Fall der Säumniskosten.
[269] Siehe hierzu § 15 Rdn 156 ff.

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