Rz. 124

Kreditinstitute und Factoringgesellschaften lassen sich zur Sicherung ihrer Forderungen gegen ihre Kredit- oder Factoringkunden (Versicherungsnehmer) die Entschädigungsansprüche gegen den Versicherer abtreten. Hierzu ist die schriftliche Einwilligung des Versicherers erforderlich.

 

Rz. 125

Der Schaden wird ausschließlich mit dem Versicherungsnehmer abgerechnet. Im Hinblick auf § 404 BGB behält der Versicherer auch dem Zessionar gegenüber das Recht, ihm zustehende Einreden und Aufrechnungen geltend zu machen bzw. vorzunehmen. Der Versicherer zahlt unter Beachtung des § 354a HGB schuldbefreiend.[65]

[65] Zu Problemen des § 354 a HGB vgl. LG Hamburg WM 1999, 428 ff.; BGH NJW 2001, 1724 f.; Schmidt, NJW 1999, 400 f.; v. Ohlshausen, ZIP 1995, 1950 ff.

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