Rz. 124
Kreditinstitute und Factoringgesellschaften lassen sich zur Sicherung ihrer Forderungen gegen ihre Kredit- oder Factoringkunden (Versicherungsnehmer) die Entschädigungsansprüche gegen den Versicherer abtreten. Hierzu ist die schriftliche Einwilligung des Versicherers erforderlich.
Rz. 125
Der Schaden wird ausschließlich mit dem Versicherungsnehmer abgerechnet. Im Hinblick auf § 404 BGB behält der Versicherer auch dem Zessionar gegenüber das Recht, ihm zustehende Einreden und Aufrechnungen geltend zu machen bzw. vorzunehmen. Der Versicherer zahlt unter Beachtung des § 354a HGB schuldbefreiend.[65]
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