Rz. 20

Nach § 215 VVG ist neben den allgemeinen Gerichtsständen auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat. § 215 VVG gilt auch für den Rechtsnachfolger, der nach einem Vertragsübergang in die Stellung des Versicherungsnehmers eingetreten ist.[8]

 

Rz. 21

§ 215 VVG begründet einen Wahlgerichtsstand. Neben diesem Gerichtsstand kommt auch der Sitz des Versicherers (§ 17 Abs. 1 ZPO) ebenso in Betracht wie die Niederlassung des Versicherers, über die der Versicherungsvertrag geschlossen bzw. abgewickelt wurde (§ 21 Abs. 1 ZPO).

 

Rz. 22

§ 215 VVG stellt auf die "Zeit der Klageerhebung" ab, so dass sich ein weiterer Gerichtsstand ergeben kann, wenn die Erbengemeinschaft oder der für die Erbengemeinschaft klagende Miterbe in einem anderen Gerichtsbezirk wohnhaft ist.

[8] Prölss/Martin/Klimke, § 215 VVG Rn 13 m.w.N.

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