Rz. 41

Etwa 80 % aller privaten Haushalte in der Bundesrepublik verfügen über eine Hausratversicherung, so dass im Zweifel davon auszugehen ist, dass ein solcher Vertrag auch von dem Erblasser abgeschlossen worden ist. Die Hausratversicherung ist eine typische Massensparte und bietet in einem einheitlichen Vertrag Versicherungsschutz gegen unterschiedliche Gefahren, im Regelfall gegen Feuer, Leitungswasser, Sturm und Glasbruch. Viele Versicherungsverträge sehen auch einen erweiterten Versicherungsschutz für Hagel, Vandalismus oder einfachen Diebstahl vor. Auch hier ist es unbedingt erforderlich, die Versicherungsbedingungen zu überprüfen und, wenn sie nicht im Nachlass vorhanden sind, beim Hausratversicherer anzufordern.

 

Rz. 42

Es gelten die bei Vertragsbeginn oder durch Änderung vereinbarten AVB, so dass in Betracht kommen:

VHB 42
VHB 66
VHB 74
VHB 84
VHB 92
VHB 2000
VHB 2008 und
VHB 2010.
 

Rz. 43

Die Hausratversicherung ist eine Sachversicherung, die gemäß § 1922 BGB mit den Erben fortgesetzt wird. Die aktuellen VHB enthalten eine gesonderte Regelung für den Tod des Erblassers. B § 1 Nr. 6 VHB 2010 bestimmt Folgendes:

Zitat

"Das Versicherungsverhältnis endet bei Tod des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Versicherers über die vollständige und dauerhafte Haushaltsauflösung, spätestens jedoch zwei Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt ein Erbe die Wohnung in derselben Weise nutzt wie der verstorbene Versicherungsnehmer."

Nach zwei Monaten erlischt somit der Versicherungsvertrag, und zwar unabhängig davon, ob die Erben Kenntnis vom Erbfall erhalten haben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Erbengemeinschaft oder ein Erbe die Wohnung in derselben Weise nutzt, wie der verstorbene Versicherungsnehmer.

Wird die Wohnung vor Ablauf der zwei Monate geräumt, endet der Versicherungsschutz mit Räumung wegen Interessenwegfalls.[22]

 

Rz. 44

Wenn ein Erbe oder mehrere Erben in die Wohnung einziehen, geht der Versicherungsvertrag auf den oder die Erben über, wenn zu diesem Zeitpunkt der Vertrag nicht bereits wegen des Ablaufs der Zweimonatsfrist erloschen ist.

Zu beachten ist eine möglicherweise bestehende Außenversicherung.

§ 7 Nr. 1 VHB 2010 lautet:

Zitat

Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung

Versicherte Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder die deren Gebrauch dienen, sind weltweit auch versichert, solange sie sich vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes befinden. Zeiträume von mehr als drei Monaten gelten nicht als vorübergehend.

 

Rz. 45

Die Mitglieder der Erbengemeinschaft können daher bezüglich der Hausratgegenstände, die sich noch in der Wohnung des Erblassers befinden, ihre eigene Hausratversicherung – auch – in Anspruch nehmen. Hier gelten dann die Grundsätze der Mehrfachversicherung (§ 78 VVG).

[22] van Bühren/Höra, Handbuch Versicherungsrecht, § 3 Rn 274.

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